verfaßt von RoyMurphy, Tübingen, 01.12.2024, 16:05:38
(editiert von RoyMurphy, 01.12.2024, 16:16:49)
> Arbeitskollege hat vor Jahren mal eine unbeleuchtet schwarz gekleidete
> Radlerin in einer regnerischen Nacht auf den Kühler genommen. Sollte dann
> den ganzen Schaden zahlen obwohl die gute Frau ihm die Vorfahrt nahm. Nur
> wegen einem Zeugen der sie auch erst sah als sie durch sein
> Scheinwerferlicht flog, hat die gute Frau um Zentimeter verfehlt, kam es
> nicht zu einer Verurteilung, und weil ein Gutachter bescheinigte das der
> Unfall für Ihn unvermeidbar war. Aber trotzdem durfte er 40% seines
> Schadens selbst zahlen und auf die anderen 60% wartet er bis heute. Denn
> die Frau war Rentnerin, unter der Pfändungsgrenze und keine Haftpflicht.
> Aber immerhin musste er nicht auch noch deren Schaden plus Schmerzensgeld
> zahlen. Stellt sich die Frage warum er eine Mithaftung hat wenn der Unfall
> für Ihn nicht zu vermeiden war?
Da wird (vom Anwalt) einfach der § 1 der StVO zitiert bzw. ein Sachverständiger bekniet, durch geringere Geschwindigkeit oder mehr Aufmerksamkeit (Schrecksekunde mit Vollbremsung) hätte der Autler den Aufprall noch vermeiden können.
Zitat aus "dejure.org":
"§ 1 StVO
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Na dann, schönen Dank auch! Denn zwischen stärkeren und schwächeren, professionellen und privaten Verkehrsteilnehmern wird kein Unterschied gemacht.
Wenn der fußgehende Handyglotzdepp blindlings die Straße überquert (auch abseits eines Überwegs), ist meistens der Motorisierte (mit-) schuldig und (mit-) haftbar, wenn er ihn ummäht.
Ähnlich geht's, wenn ein Radler aufgesessen über den Zebrastreifen brettert und einen Salto mortale übers querende Auto schlägt, dessen Fahrer keine Chance mehr hatte, die Anhaltepflicht auszuüben. Nur mit Augenzeugen kann der Verkehrssünder dann seines Delikts überführt werden. Daher besorgen sich ja immer mehr Fahrzeughalter eine Dashcam, deren Aufnahmen (unter Einschränkungen durch den Datenschutz) an Zeugens Statt bei Gericht vorgelegt werden dürfen.
Diesen § 1 hämmere ich mir (inzwischen) vor jedem Fahrtantritt ein, was nicht die zügige, jedoch die defensive Fahrweise sehr fördert und den Adrenalinpegel uach angesichts der Fehler und Fehlerinnen Fremder auf erträglichem Niveau hält.
In jungen Jahre war ich tatsächlich der Überzeugung: "Wenn jeder auf sich selbst aufpasst, passiert auch nichts." Das ist nur noch ein Mythos aber keine (Über-) Lebensregel mehr Fahrzeughalter eine Dash-Cam, deren Aufnahmen dem Gericht vorgelegt werden dürfen - allerdings mit Beschränkungen durch die Datenschutzbestimmungen.
--
Vernetzte Treffgrüße ausTübingen
Reinhard
Historisches Stadtwappen.
Das amtliche Wappen für
den Schriftverkehr kann man
in der Pfeife rauchen, es erspart
halt die Kosten für den Farbdruck.
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Notiz:
Ich verwende auf dieser Website allein aus Gründen
des Leseflusses das generische Maskulinum (oder "-ende")
und lege Wert darauf, dass alle Inhalte genderunabhängig
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