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#453923 Nachtrag (nt.feedback)

verfaßt von Kleinalrik2021, 04.05.2022, 15:40:11

> Bedeutungslos.
> Es zählt der Zustand bei Wohnungsübergabe bei Auszug.
> Im Mietvertrag steht ( stand) in welchem Zustand die Mietsache übergeben
> werden muss.

Weitestgehend bedeutungslos. Es zählt das, was im Übergabeprotokoll steht. Im Übergabeprotokoll müssen die Mängel aufgeführt sein, die der Mieter beseitigen soll, bzw. die dem Mieter zuzuschreiben und auf seine Kosten beseitigt werden müssen.

Wenn dort Mängel aufgeführt sind, mit dem Zusatz, dass die Frage der Mängelbeseitigungspflicht noch geklärt werden muss, dann sind das per defintionem keine Mängel, die dem Mieter zuzuschreiben sind, noch die er zu beseitigen oder für die Beseitigungskosten aufzukommen hat. Dann hat auch fas gesamte Protokoll nur einen vorläufigen Charakter und ist kein endgültiges Übergabeprotokoll.

Auch mündliche Vereinbarungen zum Übergabeprotokoll sind bindend - wenngleich aufgrund der schwachen Beweiskraft praktisch wertlos.
Man kann sich letzten Endes nur noch an dem festbeißen, was schriftlich fixiert ist oder durch Zeugen glaubhaft gemacht werden kann.

Demnach nochmal genau das Protokoll durchlesen, was da steht bezüglich der Mängel und etwaiger Vorbehalte. Wenn da lediglich drinsteht, dass die Wohnung mit folgenden Mängeln übergeben wird, und diese Mängel bei Einzug nicht vorhanden waren, dann stimme ich hier zu: Der Mieter wird die Kosten aufgrund schlechter Beweislage übernehmen müssen. Richtig ist das nicht.

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