> Keine
> Namen mehr auf dem Klingelschild
Art 2 DSGVO, Absatz 1:
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Also wenn das keine elektronischen Klingelschilder sind (oder ein Computer mit Touchscreen) o.ä., dann sehe ich bei den Klingelschildern die DSGVO nicht für zuständig an.
Die Daten werden nicht automatisiert auf die Klingelschilder geklebt (also trifft der 1. Teil nicht zu), und ein Klingelschild würde ich auch nicht als Dateisystem betrachten (also trifft der 2. Teil nicht zu).