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Hausdoc schrieb am 26.September.2021, 16:46:58 in der Kategorie nt.netz-treff

Quellenangabe

§34 Bundeswahlgesetz
Zitat: Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist

Zudem greift dann auch...
§40 Bundeswahlgesetz
Der örtliche Wahlvorstand kann die Gültigkeit der Stimmabgabe bewerten.
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