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#447623 Kaufberatung Dashcam für Kfz (verkehr.kfz)

verfaßt von Adi G., 29.07.2021, 02:09:52
(editiert von Adi G., 29.07.2021, 02:10:49)

> > Ich fürchte, genau das Filmen aus dem parkenden Auto heraus ist
> schlicht
> > verboten.
> >
> > Aber mal gucken, was andere dazu meinen.
>
> Der ADAC sagt --->
> dazu...
Der Einsatz ist im öffentlichen Raum rechtlich umstritten, aber:
Für Datenschützer ist vor allem wichtig, dass Dashcams nur kurz und anlassbezogen filmen. Die Beobachtung mit Videokameras ist zudem nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Also dürfte eine Aufnahme, die nur durch eine Erschütterung ein paar Sekunden filmt, nicht gegen die DSGVO verstoßen.
Bei der stationären Videoüberwachung z. B. von Firmengebäuden erfolgt diese notwendige Information mit gut lesbaren Schildern
Klar kommt ein Aufkleber mit einer Dashcam-Warnung ans Auto.
Das sagt der Bundesgerichtshof zu Dashcams:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15. Mai 2018 (Az.VI ZR 233/17), dass selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein kann. Die Videoaufzeichnung ist trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit muss im Einzelfall jedoch eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung.

Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen.

Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Gericht. Denn dieses werde durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt, die selbst kein Beweisverwertungsverbot enthalten oder bezwecken.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich sei und daher gegen den Datenschutz verstoße.
ADAC Juristen begrüßen BGH-Entscheidung

Die Entscheidung deckt sich mit der Forderung des ADAC, dass zumindest kurze, anlassbezogene Aufnahmen von Unfällen im Straßenverkehr zur Klärung der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren verwertbar sein sollen. Das Aufklärungsinteresse an der hierfür gespeicherten kurzen Filmsequenz sollte dabei stärker wiegen als der Datenschutz Dritter. Der Datenschutz überwiegt nach Ansicht der ADAC Juristen jedoch, wenn es nur darum geht, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. Derartige Aufnahmen sollten daher verboten bleiben.

Na also!
> Das Sprachorgan der Autofahrer sagt --->
Die Autobild.
> jein
Im Urteil aus Mai 2018 unterstellte der BGH, dass sich Personen durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr ohnehin der Beobachtung von anderen Verkehrsteilnehmern aussetzten. Auch angesichts der Beweisnot, die sich häufig bei Verkehrsdelikten zeigte, wurde entschieden, dass zumindest kurze Dashcam-Aufnahmen in einem Unfall-Prozess vor Gericht zulässig seien.
und:
Um datenschutzrechtlich möglichst legal unterwegs zu sein, sollte die Dashcam im sogenannten Loop-Modus filmen. Dabei nimmt die Kamera immer nur kurze Sequenzen auf, die anschließend überschrieben werden, sofern sie nicht gesperrt wurden. Die Sperrung geht entweder manuell auf Knopfdruck, oder wird durch einen sogenannten G-Sensor ausgelöst. Dieser nimmt die bei einem Unfall wirkenden G-Kräfte wahr und löst eine Aufzeichnung aus. Das permanente Filmen oder auch Parkmodi, die das parkende Auto überwachen, sind aus Datenschutz-Sicht nicht erlaubt.
und auch:
Es gibt mittlerweile auch Dashcams, die mit besonderer Berücksichtigung der DSGVO entwickelt wurden. Das sind zum Beispiel die Transcend Drivepro 230Q und die Rollei Dashcam 408. Sie zeichnen nur einminütige Loops auf, speichern ausschließlich durch G-Sensor oder Notknopf ausgelöste Aufnahmen und verzichten auf einen Parkmodus
Es soll ja nur loopmäßig eine Minute anlaßbezogen (nach Erschütterung)
eine Aufnahme ausgelöst werden.
> In der Regel wird wohl in den Publikationen immer nur der Einsatz dieser
> Kameras bei Unfällen bewertet. Du willst sie aber auch zur Überwachung
> deines Autos im öffentlichen Raum einsetzen, und da denke ich, dass das
> problematisch sein kann. Ich möchte z. B. nicht wollen, dass du mich
> filmst, wenn ich zufällig auf einem Supermarkt-Parkplatz an deinem Auto
> vorbeigehe.
Genau, wenn Du aber mit Deinem Einkaufswagen gegen meinen hinteren
Kotflügel hutzt, dann will ich Dich schon im "Kastl" haben. ;-)
>
Nein, ich stelle mir vor, die Kamera registriert eine Erschütterung, nimmt das danach Folgende ein paar Sekunden mit 150°-Panorama auf und hat dann hoffentlich den Übeltäter im Kasten.
> Dieser --->
> Artikel
> ist zwar schon 5 Jahre alt, aber beleuchtet m. E. das
> Einsatzgebiet, für das du ja die Kamera anschaffen möchtest.
Genau, der Artikel ist erstens über 5 Jahre alt und das Urteil stammt überdies noch von einer niedrigeren Instanz. (Landgericht Memmingen).
> Das war zwar jetzt alles keine Kaufberatung, könnte aber vielleicht deinen
> Entscheidungsprozess beeinflussen.
Danke Dir!

LG

Adi

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CADDY der bessere VW-Bus!

"Gerade das Unvollkommene bedarf unserer besonderen Liebe" frei uminterpretiert nach Oscar Wilde

Ich war dabei, bei 3 historischen Netz-Treff Treffen, die
insgesamt vom Freitag, den 25.6.2010 bis Sonntag, den 27.6.2010
in Bad Emstal und vom Freitag, den 17.06.2011 bis zum Sonntag den 19.06.2011 in Altdorf b. Nürnberg und vom Freitag, den 15.06.2012 bis zum Sonntag, den 17.06.2012 in Eisenach, dauerten.

Reparieren, Elektroschrott vermeiden!
www.repaircafe-altdorf.de

ACHTUNG! Wer zu weit nach Rechts abkommt, landet im Straßengraben!

Auch der Kluge macht Fehler, nur der Dumme lernt daraus nicht.

Deine Apotheke um die Ecke: gut beraten und gut behütet!

 

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