verfaßt von Johann, 12.06.2020, 10:11:15
(editiert von Johann, 12.06.2020, 10:17:29)
> § 651h Abs. 3 BGB
bezieht sich auf [...] am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände[...]. Meines Wissens gehört die Türkei keinem Land der Bundesrepublik Deutschland an. Allerdings wäre mglw. ein entsprechender Katastrophenfall-Ausruf in der Türkei relevant, das kann ich nicht beurteilen.
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Alles ist einfach, leider ist das Einfache schwierig. (Clausewitz)
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