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DUMIAU schrieb am 10.November.2019, 19:46:38 in der Kategorie verkehr.kfz

Die bösen, bösen SUVs...

> Siehe
> dritter Absatz
> "Ist der Parkplatz jedoch nur eine große freie Fläche mit markierten
> Parkbuchten, wie es oft der Fall ist, greift diese Regel der StVO nicht.
> Auf "rechts vor links" können sich von rechts kommende Autofahrer bei
> einem Unfall nicht berufen, wenn auf dem Parkplatz Straßenmarkierungen
> fehlen."

Das rechtliche Problem ist das es auf Parkplätzen keine als Straßen gewidmete Flächen gibt sondern "nur" Straßenmalereien die einen Vorschlag machen wie man den Parkplatz nutzen sollte. Keine Straßen verhindern in der Praxis Rechts vor Links, weswegen fast immer die auf 50/50 aufgeteilt wird, wenn Beide sich bewegten.
Wenn du auf Feldwegen Jemandem ins Auto fährst und beide Wege nicht offiziell als Wege gewidmet sind, oftmals wurden Sie von den Landwirten einfach angelegt ohne als Feldweg oder Verbindungsweg gewidmet zu werden, gilt auch nicht Rechts vor Links, keine offizielle Straße = keine STVO, bzw keine rechtliche Bindung daran.
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