verfaßt von Tiller , 19.10.2011, 14:18:43
Moin,
> Ist eigentlich die Benützung des Radweges Pflicht für einen Fahradfahrer?
Jaein, hängt von der Beschilderung ab.
Ist das blaue Gebotsschild Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 vorhanden, so muss der Radweg benutzt werden. Sonst kann er genutzt werden.
Auszug aus § 2 StVO (Hervorhebungen durch mich)
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
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Grüße aus Wuppertal/ dem Sauerland
Tiller
Bei dem schauspielerischen Talent unserer Politiker sollten diese keine Diäten bekommen, sondern Gagen.
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