> Ein Anruf bei meiner Bank bestätigte meine Befürchtung: Lastschriften
> werden ohne Kontrolle der Einzugsermächtigung elektronisch gebucht.
Dies ist nicht ungewöhnlich, sondern *normal*.
Grund:
Eine mögliche Einzugsermächtigung erteilt der Zahlungsempfänger (z. B. Strom, Telefon, Versicherung) der 1. Inkassostelle, also seiner Bank. Er beauftragt diese, den/die fälligen Betrag/Beträge, bei der Zahlstelle = Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen, abzubuchen.
Für diesen Vorgang ist eine im Vorfeld erteilte, i. d. R. schriftliche
(*)->
s. u. Genehmigung des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger erforderlich. Näheres kannst Du hier nachlesen:
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschrift.html
Nun leuchtet ein, daß die Zahlstelle, also Deine Bank, nach diesem Verfahren keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Buchung durchführt, denn sie ist beim Einzugsermächtigungsverfahren *außen vor* und betätigt sich nur als *ausführendes Organ*.
Anders ist es beim sog. Abbuchungsverfahren, hier liegt der Zahlstelle ein Auftrag des Zahlungsempfängers vor, dessen Lastschriften einzulösen. Hier gibt es aber keine *6-Wochen-Frist*, weil der Zahlungsempfänger auf Sicherheit aus ist und nicht noch 6 Wochen lang *fürchten* muß, daß eine bereits eingezogene Lastschrift noch *platzt*.
> Nun kann ich die Lastschrift ja min. 6 Wochen später rückbuchen lassen;
> was aber wenn es das konto beim Rückbuchen nicht mehr gibt ?? Da wusste
> die Bank keien Antwort.....

Nein, auch eine falsche Information, die leider sehr weit verbreitet ist. Daher habe ich die *6-Wochen-Frist* auch in Sternchen gesetzt. Es handelt sich um eine bankeninterne Vereinbarung, welcher der Kunde aber nicht beigetreten ist. Somit kann theoretisch auch noch
NACH der 6-Wochen-Frist retourniert werden. -> siehe hierzu insbesondere den letzten Absatz im nachfolgenden Link, der sich auf die AGB Ziffer 7 bezieht -> 7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften!
In Deinem konkreten Fall bedeutet das:
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html
Punkt 3: Kein Abbuchungsauftrag und Keine Einzugsermächtigung
Es spielt hierbei keine Rolle, ob das Konto des Zahlungsempfängers bei der Zahlstelle noch existent ist oder nicht, denn Fakt ist, daß Du niemals eine Einzugsermächtigung erteilt hast, Punkt. Dasgleiche gilt für den Abbuchungsauftrag.
Ich rate Dir aber Dein Konto genauestens zu beobachten, damit Du auf Falschbuchungen sofort entsprechend reagieren kannst.
zu
(*):
Mit *i. d. Regel schriftlich erteilten Einzugsermächtigungen* gehe ich vom *Normalfall* aus. Es ist inzwischen sogar möglich, daß auch bei mündlich erteilten Einzugsermächtigungen abgebucht werden darf. Aber dies ist das Risiko des Zahlungsempfängers, der im Falle eines Falles in Beweisnot kommt.