...
> Auch hier der Punkt: Legale kontrollierte Verkaufsstellen von umgestecktem
> Zeug mit Angabe, welchen THC-Gehalt man kauft.
>
> Und genau diesen Kernpunkt lässt man in dem Gesetz weg … 
Dabei hat es doch jetzt schon 180 Seiten! Da merkt bei der Lektüre kein Anwalt und kein Richter, dass da "etwas" fehlt. Und wenn man das BGB danebenlegt, dauern Lektüre und Auslegung Monate. Und der Drogenhandel bleibt weiterhin ein einträgliches Geschäft ohne Rücksicht auf die Beschaffungs-, Sucht- und Lebensgefahr.
(Archivposting - keine Anzeige)