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Nachricht aus dem Archiv

cebe2004 schrieb am 30.July.2017, 22:41:24 in der Kategorie ot.haushalt

Dachausbau, zweiter Rettungsweg

> Zitat:
>
> (3) Zu Gebäuden nach Absatz 1, bei denen die Oberkante der zum Anleitern
> bestimmten Stellen mehr als 8 m
> über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder
> Durchfahrt zu schaffen. Hiervon kann
> eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des
> Brandschutzes bestehen. Bei Gebäuden, die
> ganz oder mit Teilen auf bisher unbebauten Grundstücken mehr als 50 m, auf
> bereits bebauten Grundstücken
> mehr als 80 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zu-
> oder Durchfahrten zu den vor oder
> hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen
> herzustellen, wenn sie aus Gründen
> des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Die Zu- oder Durchfahrten müssen
> mindestens 3 m breit sein und eine
> lichte Höhe von mindestens 3,5 m haben. Werden die Zu- oder Durchfahrten
> auf einer Länge von mehr als 12 m
> beidseitig durch Bauteile begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens
> 3,5 m betragen

>
> Du musst also nur dafür Soge tragen, daß ein Einsatzfahrzeug ( Drehleiter)
> bei entsprechender Durchfahrtsbreite das Gebäude erreichen kann.
>
>
> 2. Zitat:
>
> Landesbauordnung für Baden-Württemberg
> (LBO)1
> in der Fassung vom 5. März 2010
> § 15
> Brandschutz
>
> (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der
> Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
> (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von
> Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
>
> (2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen
> Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen
> Blitzschutzanlagen zu versehen.
>
> (3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über
> mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide
> Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben
> notwendigen Flur führen.
>
> (4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener
> Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der
> erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit
> erhöhter Brandgefahr führen.
>
> (5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine
> mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit
> sein.
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung
> über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und
> Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
>
> (6) Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die
> Feuerwehr müssen geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare
> Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte
> vorhanden sein.
>
> (7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie
> Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit
> sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die
> Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch
> frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer
> bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember
> 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
> obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt
> die Verpflichtung selbst.
>
> (8) Gebäude zur Haltung von Tieren müssen über angemessene Einrichtungen
> zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen.
>

>
> Da steht nichts von Fensterformen oder Mindestfenstergrößen..... ;-)

Für die Größe gibt es schon Vorgaben:

(4) Fenster, die als Rettungswege nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LBO dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90m breit und 1,20m hoch sein und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein; eine Unterschreitung dieser Maße bis minimal 0,6m Breite im Lichten und 0,9m Höhe im Lichten ist im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle dann möglich, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die betreffende Öffnung nicht einschränkt. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1,0m entfernt sein.

Bei der Höhe scheint es ja aber so zu sein, dass auch mehr als 8m zulässig sind, wenn die Feuerwehr ran kann.
Das würde gehen.
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