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Nachricht aus dem Archiv

neanderix schrieb am 04.March.2017, 19:30:32 in der Kategorie nt.netz-treff

Verbraucherrechts Frage

> PS. In der vorletzten Mail lautete die Antwort des Händlers:
> "Bitte beachten Sie die Beweislastumkehr.
>
> "§ 476 BGB - Beweislastumkehr
>
> Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel,
> so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,
> es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels
> unvereinbar."
>
> Nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass die Ware bereits bei
> Gefahrübergabe defekt gewesen ist - also praktisch, dass der Sachmangel von
> Anfang an vorlag."

Auch dieser Verkäufer hat den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleitung (da gilt das, was er schrieb) und (Hersteller)Garantie nicht verstanden.

Volker
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