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Nachricht aus dem Archiv

Hackertomm schrieb am 03.March.2017, 20:31:57 in der Kategorie nt.netz-treff

Verbraucherrechts Frage

> Ich bin über deine Frage verwundert.
>
> Daß das via Samsung nicht weiter geht ist klar: Du hast mit Denen kein
> Vertragsverhältnis .
> Daß Samsung jedoch eine Garantiedatum nennt ist seltsam.
>
>
> Ansprechpartner ist und bleibt der Händler - da kann der sich quer
> stellen wie er will.
> Nachzulesen in BGB §437 + § 438

Ok, genau das wollte ich wissen!
Da werde ich mit einem Verbraucheranwalt beraten, dem Hänlder eine Frist setzen und wenn er sich da nicht regt, dann wird dieser Händler einen Brief vom Anwalt bekommen.

> Mit Amazon hast du auch nichts am Hut. Das ist nur eine
> Vermittlungsplattform. Du hast hier nichts dafür bezahlt - demnach dauch
> hier kein Vertragsverhältnis

Das ist klar, die sind sozusagen nur der Vermittler!

PS. In der vorletzten Mail lautete die Antwort des Händlers:
"Bitte beachten Sie die Beweislastumkehr.

"§ 476 BGB - Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass die Ware bereits bei Gefahrübergabe defekt gewesen ist - also praktisch, dass der Sachmangel von Anfang an vorlag."
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