RoyMurphy schrieb am 01.March.2017, 20:04:32 in der Kategorie verkehr.kfz
Entscheidend sind Zwecke und Absichten.
> > Meines Wissens darf ein Einzelrichter bei schweren Verbrechen nicht > allein > > Recht sprechen, ihm muss ein Schöffengericht (Laienrichter), bei Mord > ein > > Schwurgericht (Juristen) zur Seite stehen. > > Die größte Sorge dürfte dem Justizirrtum aufgrund von Indizien ohne > > konkrete Beweise gelten.
> Die haben wir in dem Fall nicht.
Aber die (Pflicht-) Anwälte werden ihre Argumentation bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auf den kleinsten Kinkerlitzchen aufbauen und dem Staatsanwalt - eigentlich einem Kollegen der zuweilen karrierebremsenden Art - gehörig einheizen, wenn er ihnen rhetorisch nicht gewachsen ist/erscheint.
Der Richter, sogar ganze Kammern, geraten dann wieder in eine Zwickmühle zwischen Strafe als Rache oder Sühne - "im Namen des Volkes", das die Rechtsprechung in jeder Richtung nicht verstehen oder akzeptieren kann.