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Nachricht aus dem Archiv

RoyMurphy schrieb am 01.March.2017, 20:04:32 in der Kategorie verkehr.kfz

Entscheidend sind Zwecke und Absichten.

> > Meines Wissens darf ein Einzelrichter bei schweren Verbrechen nicht
> allein
> > Recht sprechen, ihm muss ein Schöffengericht (Laienrichter), bei Mord
> ein
> > Schwurgericht (Juristen) zur Seite stehen.
> > Die größte Sorge dürfte dem Justizirrtum aufgrund von Indizien ohne
> > konkrete Beweise gelten.

> Die haben wir in dem Fall nicht.

Aber die (Pflicht-) Anwälte werden ihre Argumentation bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auf den kleinsten Kinkerlitzchen aufbauen und dem Staatsanwalt - eigentlich einem Kollegen der zuweilen karrierebremsenden Art - gehörig einheizen, wenn er ihnen rhetorisch nicht gewachsen ist/erscheint.
Der Richter, sogar ganze Kammern, geraten dann wieder in eine Zwickmühle zwischen Strafe als Rache oder Sühne - "im Namen des Volkes", das die Rechtsprechung in jeder Richtung nicht verstehen oder akzeptieren kann.
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