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Nachricht aus dem Archiv

Adi G. schrieb am 01.March.2017, 19:42:50 in der Kategorie verkehr.kfz

Entscheidend sind Zwecke und Absichten.

> Im deutschen Strafgesetzbuch wird der Vorsatz aus dem Motiv und aus dem
> Verlauf des Delikts abgeleitet.
> Laut §211 des Strafgesetzbuchs wird der Tatbestand "Mord" mit lebenslanger
> Freiheitsstrafe geahndet.
> Daher schätze ich das ultimative Urteil in diesem Fall als Signal für die
> Revision an, "in dubio pro reo" sehr vorsichtig anzuwenden.
>
> Quelle:
>
> dejure.org - Strafgesetzbuch
> § 211 Mord
Wir haben die niedrigen Beweggründe und die gemeingefährlichen Mittel.
Es fehlt ein personifiziertes Opfer, DAS wird nach dem Prinzip des russischen Roulettes "ausgespielt"  :-(
Insofern erstmal ein sehr gutes Signal, das die Richter in der Revision
etwas entgraten könnten, aber mbE nicht unbedingt müßten.
Es wird die Szene nachhaltig beeinflussen, da bin ich mir ganz sicher.

LG

Adi
> Was ein Gericht noch berücksichtigen sollte, ist die Sühne gegenüber dem
> Opfer bzw. dessen Angehörigen. Das kann großen Einfluss auf die materielle
> Entschädigung durch Versicherungen bzw. den Weißen Ring sowie auf die
> medizinische und psycho-soziale Betreuung der Hinterbliebenen haben. Hier
> ist bekanntlich der Opferschutz in Deutschland noch sehr rückständig, > denn
Skandal!
> die Bürger erfahren eher von mildernden Umständen für den/die Angeklagten
> als von der Existenzsicherung von Opfern und ihnen Nahestehenden (nicht nur
> Verwandte!), besonders, wenn durch ein Verbrechen ganze Familien zerstört
> werden oder in Mittellosigkeit geraten, weil der/die Hauptverdiener/in
> arbeitsunfähig oder tot ist.
> Meines Wissens darf ein Einzelrichter bei schweren Verbrechen nicht allein
> Recht sprechen, ihm muss ein Schöffengericht (Laienrichter), bei Mord ein
> Schwurgericht (Juristen) zur Seite stehen.
> Die größte Sorge dürfte dem Justizirrtum aufgrund von Indizien ohne
> konkrete Beweise gelten.
Die haben wir in dem Fall nicht.

LG

Adi
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